Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Grundsätze

Soweit nichts Abweichendes oder Besonderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ausnahmslos aufgrund nachfolgender Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Für unsere Lieferungen gelten grundsätzlich die Gebräuche im Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren in der von den Spitzenverbänden der Holzwirtschaft jeweils festgestellten Fassung. Soweit nachstehende Bestimmungen von diesen Gebräuchen abweichen, sind diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend.

 

Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen

Im besonderen ist zu beachten: Unsere Angebote sind freibleibend. Wird gegen unsere Auftragsbestätigung nicht unverzüglich Widerspruch erhoben, so gilt der Vertrag im Sinne der Be - stätigung als genehmigt. Kreuzen sich zwei Bestätigungs - schreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt die Bestätigung des Verkäufers. Der Versand der Ware erfolgt stets auf Gefahr des Käufers, auch dann, wenn wir frachtfrei zu liefern haben. Lieferungen auf einen bestimmten Tag oder innerhalb einer bestimmten Woche werden nicht gewährleistet.

 

Teillieferungen

Ist eine Bestellung ganz oder teilweise fertiggestellt, jedoch in der weiteren Behandlung durch irgendwelche Hinder - nisse, die wir nicht zu vertreten haben, aufgehalten, so sind wir berechtigt, über den fertigen Teil Rechnung nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu erteilen. Für die Zahlung gilt also jede Teillieferung als selbständige Lieferung, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen auf Abschlüsse werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

 

Preise

Unsere Preise verstehen sich in Euro und frei verladen ab Lieferwerk. Über jede Sendung – auch bei Teillieferungen – wird eine besondere Rechnung erteilt.

 

Transportkosten

Frachten, Zölle und sämtliche auf dem Gute lastenden Transportspesen hat der Käufer skontofrei vorzulegen.

 

Zahlung

Die Zahlung hat in bar mit einem vereinbarten Skonto innerhalb 14 Tagen oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungs - stellung netto zu erfolgen. Als Rechnungsdatum gilt der Verladetag. Schecks und Wechsel werden erfüllungshalber und nicht an Erfüllungsstatt in Zahlung genommen. Wird Wechselzahlung ausdrücklich vereinbart, erfolgt ihre Annahme nur unter der Voraussetzung ihrer Diskontfähigkeit. Der Wechsel muß sofort nach Lieferung gegeben werden. Seine Laufzeit darf 90 Tage, vom Rechnungsdatum ab ge - rechnet, nicht überschreiten. Die Diskontspesen sind vom Käufer zu tragen. Es gelten die Sätze, die dem Verkäufer von der Bank berechnet werden, mindestens aber 2 v. H. über dem Diskontsatz der Landeszentralbank. Die Berechnung von Mehrdiskontspesen bzw. besonderer Einzugsspesen behalten wir uns vor. Dieser Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Diskontspesen zu unseren Lasten vereinbart waren. Wechselzahlung ist in keinem Fall skontofähig. Für die An - nahme von Wechseln und Schecks gelten im übrigen die Be - dingungen der Banken. Vereinbarte Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in unwesentlichem Umfang als berechtigt erwiesen hat. Bleibt der Käufer mit fälligen Zahlungen im Rückstand, so sind vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2 v. H. über dem Diskontsatz der Landeszentralbank des Verkäufers zu zahlen. Bei Scheck- und Wechselprotesten wird die gesamte, noch ausstehende Forderung sofort zur Zahlung fällig. Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich Zahlungsfähig - keit und Kreditwürdigkeit des Käufers (ungünstige Auskünfte maßgebender Stellen, Scheck- und Wechselproteste oder Bekanntwerden von sonstigen Zahlungsschwierigkeiten), so treten die Regelungen der gültigen Gebräuche im Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Halbwaren entsprechend in Kraft.

Abnahme

Falls bestellte Ware nicht hergestellt oder zum Versand ge - bracht werden kann, weil der Käufer seinen vertraglichen Nebenpflichten wie Besichtigung bzw. Abnahme, Spezifika - tion, Abruf usw. nicht rechtzeitig nachkommt, können wir im Falle eines Fix-Geschäftes, d. h. bei Abschlüssen auf einen, kalendermäßig bestimmten Termin, ohne in Verzugsetzung vom Vertrag zurücktreten oder über die bestellte Ware Rechnung erteilen, die zum vereinbarten Zahlungstermin, d.h. zum Termin wie bei ordnungsgemäßer Versendung, fällig wird. Die gleichen Rechte stehen uns zu, falls kein Fix-Geschäft vorliegt und wir zu Erfüllung der Nebenpflichten schriftlich aufgefordert haben und dieser Aufforderung innerhalb 8 Tagen nicht Folge geleistet wird. Soweit die für die Berechnung des Kaufpreises maßgebenden Eigenschaften der Ware wie Art, Menge usw. erst bei Versandbereitschaft festgestellt werden können, erfolgt die Berechnung schätzungsweise aufgrund des Bestellungsumfangs.

 

Mängel

Reklamationen, die nicht innerhalb 5 Werktagen nach Empfang der Ware gemacht werden, bleiben unberücksichtigt. Bei einer Beanstandung muss die ganze Ladung bis zur evtl. gutachtlichen Besichtigung ungeteilt bleiben. Für innere oder äußerlich nicht erkennbare, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Fehler äußerlich gesunden Nutzholzes und daraus entstehende Folgen, hat der Verkäufer nicht aufzukommen. Durch Übernahme seitens des Käufers bzw. durch Weiterverarbeitung oder Einbau erlischt die Verantwortlichkeit des Verkäufers, außer bei arglistigem Verschweigen der Mängel. Im übrigen beschränkt sich jede irgendwie geartete Haftung auf den Warenwert unserer Lieferung.

 

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Sie ist von der übrigen Ware des Empfängers getrennt zu lagern, soweit dies betrieblich möglich ist, und gegen Feuer, Diebstahl und Verderb wie seine eigene Ware zu sichern und zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen zu belegen. Im Schadensfalle gilt der Anspruch auf die Versicherungssumme in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware als an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich zu melden. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer Rückgabe der Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Ware seitens des Käufers be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei der Verarbeitung oder Verbindung mit fremden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind Weiter - veräußerungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Die hierdurch entstehenden Kaufgeldforderungen gelten bereits bei ihrer Entstehung in ihrer vollen Höhe mit allen Nebenrechten sicherheitshalber als an den Verkäufer abgetreten. Ist die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Materialien verarbeitet, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung für die neuen Gegenstände nur in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherung die Lieferforderungen des Verkäufers insgesamt um mehr als 25%, so ist auf Verlangen des Käufers der Verkäufer nach seiner Wahl insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe seiner Forderungen mitzuteilen. Der Käufer ist als Bevollmächtigter des Verkäufers zur Ein - ziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er hat die eingezogenen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen. Soweit das nicht geschieht, sind sie Eigentum des Verkäufers und gesondert aufzubewahren.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Eisenbach.